Statut der NDGK

Statut der NeuDeutschen Gesundheitskasse (NDGK)

Artikel 1 – Name, Rechtsform
1Die NeuDeutsche Gesundheitskasse ist als Unterstützungskasse die einzige gesetzliche Gesundheitskasse des Staates oder der staatsähnlichen Organisation "NeuDeutschland". 2Sie untersteht dem NeuDeutschen Gesundheitsministerium oder seiner ähnlichen Organisationsstruktur. 3Sie ersetzt auf Antrag für alle Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland sowohl alle gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen.

Artikel 2 – Aufgaben
(1) 1Die NeuDeutsche Gesundheitskasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Abgesicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Die Abgesicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 3Die NeuDeutsche Gesundheitskasse hat den Abgesicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(2) 1Die NeuDeutsche Gesundheitskasse ist als staatliche Institution oder staatsähnlicher Zweckbetrieb verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens von NeuDeutschland und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den NeuDeutschen (Staats-) Haushalt einzustellen.

Artikel 3 – Leistungen
(1) 1Die NeuDeutsche Gesundheitskasse gewährt die im Antrag auf Mitgliedschaft vereinbarten Leistungen. 2Die Leistungen sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) 1Die NDGK bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Leistungserbringern zu schließen. 2Diese Leistungserbringer sind der NeuDeutschen Verfassung und den nachrangigen Gesetzen NeuDeutschlands verpflichtet. 3Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen NeuDeutschlands und der NDGK zu arbeiten und sind dem Wohle des Mitglieds und der Allgemeinheit verpflichtet. 4Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlung eines Leistungserbringers kann zum Ausschluß aus NeuDeutschland und zu Schadensersatzansprüchen und/oder Wiedergutmachungsverpflichtungen führen.
(3) 1Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen eines Leistungserbringers bestellt die NDGK im Verdachtsfalle einen NeuDeutschen fähigen Gutachter.

Artikel 4 – Gesundheitseinrichtungen und Eigentumsform
(1) 1NeuDeutschland wird bei erheblichen Mitgliederzahlen unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigene Gesundheitshäuser errichten. 2Diese Gesundheitshäuser und die in Ihnen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen sind nach dem neuesten Stand der Medizin zu erbringen und sie sind ausschließlich am ganzheitlichen Wohle des Mitgliedes/Bürgers von NeuDeutschland und der Allgemeinheit auszurichten.
(2) 1Die Einrichtungen des NeuDeutschen Gesundheitswesens sind Zweckbetriebe der Stiftung NeuDeutschland und/oder (Neu-)Deutsches Staatseigentum. 2Sie dürfen ausschließlich aus Mitteln der NDGK und deren Überschüssen oder Mitglieder-/Bürgereinlagen finanziert werden. 3Im Falle der Finanzierung aus Mitglieder- oder Bürgereinlagen von NeuDeutschland ist das Einverständnis der Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland einzuholen.

Artikel 5 – Zahlungsmöglichkeiten
(1) 1Mitgliedsbeiträge können gegenwärtig in Euro und ENGEL gezahlt werden. 2Im Falle eines inflationären Euros können die Beiträge in Euro und Engel gemäß des von NeuDeutschland festgelegten Wechselkurses unterschiedlich sein.
(2) 1Im Falle der Fundamentierung NeuDeutschlands als Staat kann auch die Neue Deutsche Mark als gesetzliches Zahlungsmittel NeuDeutschlands genutzt werden. 2NeuDeutschland kann die Auswahl des Zahlungsmittels bestimmen oder auch ein alleiniges Zahlungsmittel festlegen.

Artikel 6 – Beitragserhöhungen
(3) 1Allgemeine Beitragserhöhungen ohne Zustimmung der Mitglieder sind unstatthaft. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Abgesicherten zur Stärkung des NeuDeutschen Haushaltes für alle gleich zur Erhöhung des Allgemeinwohls erhoben werden. 2Sollten im Euroraum durch inflationäre Gegebenheiten Beitragsanpassungen vorgenommen werden müssen, sind diese ausschließlich an der Inflation und der allgemeinen Preiserhöhung anzugleichen.

Artikel 7 – Mitgliedschaft der Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland in der NDGK
(1) Ordentliche Vollmitglieder/Bürger von NeuDeutschland sind verpflichtet Mitglied der NeuDeutschen Gesundheitskasse zu sein.

Artikel 8 – Rechtsanspruch
(1) 1Alle Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland haben einen (bedingten) Anspruch auf rechtliches Gehör vor  einem NeuDeutschen Schiedsgericht oder einem NeuDeutschen Einzelrichter. 2Damit können alle Streitigkeiten zwischen NeuDeutschland, seinen Institutionen und den Mitgliedern/Bürgern von NeuDeutschland, sowie zwischen den Mitgliedern/Bürgern untereinander im Sinne des § 194 BGB vor einem NeuDeutschen Einzelrichter oder einem NeuDeutschen Schiedsgericht verhandelt werden.

Artikel 9 – Verwaltung
(1) 1Die Verwaltung der NeuDeutschen Gesundheitskasse ist auf preiswerte und effiziente Weise zu führen. 2Beitragserhöhungen wegen Problemen zur Finanzierung der Verwaltung sind unstatthaft.
(2) 1Der Vorstand der NeuDeutschen Gesundheitskasse arbeitet ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Vorstandes dürfen jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf den Betrag von 3000,- Euro/Engel/Neue Deutsche Mark monatlich nicht überschreiten. 3Einem Mitglied des Vorstandes der NeuDeutschen Gesundheitskasse ist es untersagt, bei Erhalt einer Aufwandsentschädigung, die den Betrag von 2500 Euro/Engel/Neue Deutsche Mark überschreitet, zusätzliche anderweitige Geldbezüge zu erhalten. 4Sollte das Mitglied des Vorstandes der NDGK anderweitige geldliche oder sachwertliche Bezüge (z.B. Beratungshonorare, Vorstandsgehälter, Vergünstigungen, Sachwerte, Genußrechte usw.) erhalten, sind diese anzurechnen.
(3) 1Das Vorstandsmitglied darf jedoch anderweitge selbstständige Tätigkeiten ausüben, bei der durch eigene Leistung generierte zusätzliche Einnahmen statthaft sind. 2Näheres regelt ein NeuDeutsches Gesetz.

Artikel 10 – Beiträge
(1) 1Die Beiträge sind von den Mitgliedern monatlich pünktlich zu zahlen. 2Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den im Antrag auf Mitgliedschaft vereinbarten Leistungen, dem Gesundheitszustand des Mitgliedes und weiteren Faktoren. 3Amtsträger oder Mitarbeiter NeuDeutscher Zweckbetriebe/Staatsbetriebe sind beitragsfreie Mitglieder.

Artikel 11 – Pfandrecht
(1) Das Mitglied räumt der NDGK im Sinne des Antrages oder der Zusatzvereinbarung ein unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Mitglieds/Bürgers von NeuDeutschland ein.
(2) 1Im Falle von Uneinbringlichkeit des Beitrages verpflichtet sich das Mitglied/der Bürger von NeuDeutschland gemeinnützige Tätigkeiten im Werte der Höhe des ausstehenden Beitrages zu leisten. 2NeuDeutschland kann dem Mitglied/Bürger von NeuDeutschland eine sinnvolle angemessene Tätigkeit zur Begleichung der Beitragsrückstände zuweisen.

Artikel 12 – Finanzierung und Rücklagen
Die NeuDeutsche Gesundheitskasse finanziert sich und bildet Rücklagen aus:

1. den Mitgliedsbeiträgen zur NeuDeutschen Gesundheitskasse
2. hilfsweise aus den Einlagen der Kooperationskasse, solange NeuDeutschland sich noch nicht als Staat neu fundamentiert hat
3. hilfsweise aus den Einlagen der NeuDeutschen Staatsbank im Falle der Fundamentierung des  (Neu-) Deutschen Staates
4. zusätzlich hilfsweise aus den Erträgen der Neudeutschen Zweckbetriebe/Staatsbetriebe.

Artikel 13 – Schlußbestimmungen
1Die NDGK kann dieses Statut jederzeit ergänzen und/oder erweitern. 2Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. 3Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt  würden. 4Ergänzend gelten weitere NeuDeutsche Gesetze und Bestimmungen und/oder ethische Grundsätze.