Rechtliche Informationen
In der Bundesrepublik Deutschland sind das V. Sozialgesetzbuch (SGB V) und das
Versicherungsvertragsgesetz (VvG) die Gesetzesgrundlagen Ihrer
Krankenversicherung. Durch diese Gesetze sind alle Krankenversicherer,
alle "anderweitigen Absicherungen im Krankheitsfalle" als auch alle ihre
Mitglieder an gewisse Verhaltensweisen gebunden. Diese Gesetze sind
geschaffen worden, um ein solides Gesundheitswesen und eine Veränderung
hin zu mehr Eigenverantwortung zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat
hier wirklich gute Arbeit geleistet.
Das Problem ist jedoch, wie so oft, daß die Gesetze nicht entsprechend eingehalten und angewendet werden!
Die
Gründe dafür liegen zum einen daran, daß diese Vorschriften nicht
allen bekannt sind. Sowohl die Mitarbeiter in den Krankenkassen, als
auch die Mitglieder kennen diese Vorschriften nicht richtig, oder sie
wissen nicht wirklich, wie sie die Gesetze anwenden sollen.
Ein
zweiter Grund ist zweifellos der Einfluß krimineller Menschen, die für
Gewinne über menschliche Leichen gehen. Es könnte auch Ihre sein. Das
ist nun nicht wirklich verwerflich, denn Sie wählen ja dieses System zu
nutzen um an sich und ihrem Körper "herumdoktorn" zu lassen, oder Sie
zahlen Geld in dieses System ein, in welchem man sich nicht an die
Gesetze hält.
Zudem haben auch die "wissenden" Menschen, die von den
Mißbräuchen Kenntnis haben, noch keine wirkliche und ganzheitliche
Alternative geschaffen, so daß kaum ein Mensch wirklich die Wahl hat,
wem er sein Geld gibt. Ohne eine wirkliche Alternative auch keine
Ausweichmöglichkeit.
Die NeuDeutsche Gesundheitskasse ist nun eine solche ganzheitliche Alternative.
Unsere Unterstützungskasse ist eine Absicherung, die sich wirklich umfassend an das SGB V
hält und die zudem versucht, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um sich
an alle Gesetze wirklich auch halten zu können. Das ist gar nicht so
einfach, hat doch der Gesetzgeber mit dem Versicherungsvertragsgesetz
offensichtlich schon in die Zukunft gedacht. Eine Zukunft, die noch gar
nicht erreicht wurde. Man wartet also darauf, daß Sie tätig werden und
diese Zukunft erschaffen. Was es damit genau auf sich hat, erläutere ich
Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt und an anderer Stelle. Eines kann ich
Ihnen jedoch schon versichern: In dieser Zukunft, wenn Sie sie mit uns
gemeinsam schaffen, ist kein Platz mehr für Korruption, kriminelle
Machenschaften im Gesundheitswesen und es wird wieder ein
Gesundheitswesen geben, welches diesen Namen auch verdient.
Der
Gesetzgeber hat uns Bürgern also die Möglichkeit der Übernahme von
Eigenverantwortung offengehalten und er hat auch schon für eine
selbstbestimmte Zukunft vorgesorgt.
Schauen wir uns nun das SGB V
etwas näher an. Dabei möchte ich nur einige einleitende Vorschriften
näher beleuchten. Ich möchte kein Buch verfassen. Ich wünschte mir nur,
Sie würden erkennen, daß der Gesetzgeber meist sein Bestes gibt um Ihnen
zu helfen.
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
(Allgemeine
Vorschriften im ersten Kapitel bewirken, daß alle folgenden Kapitel und
Paragraphen im Sinne dieser einleitenden Vorschriften zu interpretieren
und anzuwenden sind.)
§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung
Die
Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die
Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich;
sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch
frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie
durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu
beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
Dieser
erste Paragraph stellt klar, was der Zweck einer Krankenversicherung
ist. Es wird auch klar gestellt, daß Sie selbst Mitverantwortung haben.
Zudem fordert das Gesetz, daß Ihnen Ihre Krankenversicherung aktiv durch
Aufklärung, Beratung und Leistung hilft den Eintritt von Krankheit zu
vermeiden. Ihre Krankenkasse hat aktiv darauf hinzuwirken, daß Sie
selbst lernen gesund zu leben und sie hat dazu beizutragen, Ihnen ein
gesundes Umfeld für gesunde Lebensverhältnisse mit zu schaffen. So will
es das Gesetz.
Was tun wir dafür? Wir, die Neudeutsche
Gesundheitskasse, bieten Ihnen kostenfreie Gesundheitssseminare an. In
den Seminaren erhalten Sie Wissen über wahrhaft gesunde Ernährungs- und
Lebensweise. Zudem erlernen Sie wirksame Selbstheilungsmethoden,
erhalten grundlegenes Wissen über Ethik, die Gesetze des Lebens und eine
Menge wertvolles Wissen welches Ihnen hilft, Ihr Leben selbstbestimmt
zu leben, Manipulation und Desinformation zu erkennen und Ihre
persönlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Diese Seminare helfen
Ihnen dabei, chronisch gesund zu sein. Unsere Statistiken beweisen, daß
dies so ist.
Diese Aufklärung und Beratung, die wir mit dem Ziel
leisten, Ihren Gesundheitszustand zu erhalten, Sie gesund zu machen oder
zumindest Ihren Gesundheitszustand zu verbessern, ist eine Forderung
des Gesetzgebers. Dies zu tun ist jede Krankenkasse gesetzlich
verpflichtet!
Ist auch Ihre Krankenkasse all diesen Forderungen des Gesetzgebers nachgekommen?
Schauen wir uns die nächste Vorschrift an:
§ 2 Leistungen
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots
(§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der
Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und
Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes
vorsehen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines
trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2
bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und §
159 des Neunten Buches finden Anwendung. Über die Erbringung der Sach-
und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften
des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte
haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich
erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
Schon
wieder eine Menge toller Vorschriften, bei denen Sie genauer hinsehen
sollten. Diese Vorschriften fordern von Ihrer Krankenkasse, moderne
Therapieverfahren nicht auszuschließen.
Zudem können Sie auf Grund ihres Glaubens spezielle Therapieverfahren wählen.
Der
Gesetzgeber fordert zudem, daß man Ihnen nicht irgendwelche Therapien
und Behandlungen "verkauft" nur aus der Motivation heraus, Geld zu
verdienen. Sie als Patient haben ebenfalls darauf zu achten, daß nur
wirksame, sinnvolle Leistungen erbracht werden und zudem das Gebot der
Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.
Wie wollen Sie diese Vorschrift
beachten, wenn Sie nicht einmal medizinische Grundkenntnisse haben?
Folglich hat ihre Krankenkasse diese Kenntnisse zu schulen, denn der
Gesetzgeber fordert von Ihnen Mitverantwortung bei der Auswahl der
Therapie, des Umfanges der Behandlung und der Wirtschaftlichkeit! Die
Krankenkasse hat Ihnen durch Aufklärung und Beratung dabei zu helfen!
Wir
als alternative Unterstützungskasse nehmen diese Forderungen des Gesetzgebers sehr
ernst. Führen diese Vorschriften doch zu immer mehr Eigenverantwortung.
Genau das wollen auch wir erreichen. Wir wollen, daß Sie diese
Eigenverantwortung in jedem Bereich Ihres Lebens verwirklichen.
Die Auswirkung unserer Schulungen in dieser Beziehung ersehen Sie wiederum an unserer Statistik.
§ 4 Krankenkassen
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkassen,
die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
(3)
Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der
gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre
Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch
kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen
des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4) Die Krankenkassen haben
bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren
Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und
dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen
ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische
Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
nicht zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber fordert von den Kassen
Beitragserhöhungen auszuschließen. Die Kassen haben in der Vergangenheit
jedoch schon oft die Beiträge für alle Ihre Mitglieder erhöht. Ein
Zeichen dafür, daß Ihre Reserven ausgeschöpft sind und Sie dieses
Wirtschaftlichkeitsgebot und auch die einleitenden Vorschriften nicht
beachten können oder wollen!
Die NeuDeutsche Gesundheitskasse hat
seit ihrem Bestehen noch niemals die Beiträge erhöht. Bislang wurde
lediglich bei einem Mitglied, welches mehrerer gesetzlicher
Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkam, eine geringe
Beitragserhöhung bestimmt.
Fragen Sie sich selbst, ob Ihre Kasse diese Vorschriften beachtet.
Eben
weil die NeuDeusche Gesundheitskasse diese Gesetze beachtet, kann Sie
derartig günstig sein, kann Ihnen ohne Aufpreis den Besuch beim
Heilpraktiker gestatten, Ihnen kostenfreie Seminare anbieten und hat
noch nie die Beiträge erhöhen müssen. Wäre es nicht gut für alle, würden
auch die anderen Kassen unser Modell übernehmen?